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Glossar · Recht und Pflichten

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Aufteilung des Solarstroms auf Bewohner ohne Lieferantenrolle, § 42b EnWG.

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird der erzeugte Strom nach einem Schlüssel den Teilnehmern zugeordnet; jeder behält seinen Reststromvertrag. Das reduziert den Aufwand gegenüber Mieterstrom, verlangt intelligente Messsysteme und schließt den Mieterstromzuschlag aus.

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Stand 09/2026 · Alle Begriffe